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Kategorie: Presserecht

LG Berlin: Inhalt einer Gegendarstellung wenn unrichtiger Eindruck erweckt wird

Ein Anspruch auf eine presserechtliche Gegendarstellung kann auch dann bestehen, wenn ein Zeitungsartikel einen falschen Eindruck beim Leser erzeugt, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile anspruch-auf-presserechtliche-gegendarstellung-bei-falschem-eindruck-der-leser-27-o-278-09-landgericht-berlin-20090423.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 27 O 278/09).

In der Berliner Morgenpost war über das Strafverfahren gegen den Kläger, der Arzt war, berichtet worden. Unter der Überschrift "Tödliches Ende einer Schönheits-OP" wurde u.a. behauptet, dass die assistierende Krankenschwester über keinerlei Erfahrung verfügt habe und noch an einer Operation teilgenommen habe.

Der Kläger begehrte nun eine presserechtliche Gegendarstellung, da er beim Leser dem Eindruck vorbeugen wolle, dass der Tod der Patientin auf fehlende ärztliche Sorgfalt zurückzuführen sei.

Die Berliner Richter gewährten dem Kläger diesen Anspruch.

Die Gegendarstellung des Klägers sei ihrem Umfang nach angemessen und beschränke sich auf tatsächliche Angaben, die den mitgeteilten Tatsachen der Erstveröffentlichung gegenüber gestellt würden und erforderlich seien, um die Leser vom Standpunkt des Betroffenen aus ins rechte Bild zu setzen.

Da die Gegendarstellung der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung diene, indem sie gerade auch den Betroffenen zu Wort kommen lasse, sei der Anspruch zu gewähren, wenn die beanstandete Äußerung mindestens ebenso gut als Tatsachenbehauptung wie als Meinungsäußerung zu verstehen sei. Es sei weiter zulässig, sich gegen einen Eindruck zu wenden, wenn die Auslegung ergebe, dass dieser beim Leser erweckt worden sei.

Nach der Ausgangsmitteilung habe der Leser annehmen müssen, dass die Patientin nur gestorben sei, weil der Kläger seine ärztliche Sorgfaltspflicht vernachlässigt habe. Es werde der Eindruck erweckt, dass die ihm assistierende OP-Schwester völlig unerfahren sei, obwohl diese in Wahrheit Zusatzausbildungen absolviert habe und über die notwendige OP-Erfahrung verfüge. Darauf dürfe der Kläger in seiner Gegendarstellung hinweisen.

 

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