Das LG Berlin (Urt. v. 05.08.2008 - Az.: 16 O 287/08) hat festgestellt, dass der bekannte Schulranzen-Hersteller Scout seinen Vertragspartner nicht verbieten kann, eBay-Shops zu betreiben.
Das verklagte Unternehmen bestimmte in seinen "Auswahlkriterien für Vertriebspartner":
"Der Verkauf über eBay genügt nicht den Auswahlkriterien und ist daher nicht gestattet."
Der Kläger, ein Vertriebspartner, hielt sich nicht daran und unterhielt gleichwohl einen Shop auf dem bekannten Online-Auktionshaus. Scout belieferte ihn daraufhin nicht weiter und führte ihn auch nicht mehr im offiziellen Internet-Händlerverzeichnis.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden.
Es gebe keinen sachlichen Grund, eBay-Angebote zu verbieten, Online-Shops auf der Webseite des jeweiligen Vertriebspartners hingegen zuzulassen. Denn es existierten, so die Richter, keine qualitativen Unterschiede zu dem eigenen Internetangebot eines Händlers und einer eBay-Präsentation.
Die Beklagte missbrauche daher ihre Marktstellung und sei verpflichtet, den Kläger weiterhin zu beliefern und ihn auch im offiziellen Internet-Händlerverzeichnis zu führen.