Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtstand bei Ed-Hardy-Abmahnungen

Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.02.2009 - Az.: 32 C 2323/08) hat entschieden, dass der Kläger bei den Ed Hardy-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er die Vorteile des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes ausnutzt.

Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".

Im vorliegenden Fall klagte der Rechteinhaber der Marke "Ed Hardy" für Deutschland die Abmahnkosten vor dem AG Frankfurt a.M. ein. Weder Kläger noch Beklagter hatten dort ihren Sitz. Lediglich die Kanzlei des klägerischen Rechtsanwalts befand sich dort.

Der Frankfurter Amtsrichter sah in diesem Verhalten einen Rechtsmissbrauch und wies die Klage mangels Zuständigkeit ab.

Der fliegende Gerichtsstand sei nämlich dann nicht gegeben, wenn es an der Sachnähe zum angerufenen Gericht fehle. Dieser Grundsatz diene der Prozessökonomie, da am Begehungsort die Sachaufklärung und die Beweiserhebung am besten erfolgen könnten.

Der Richter war der Meinung, dass sich der Kläger den Gerichtstand erschlichen habe. So habe er eine Vielzahl von vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht, sei aber regelmäßig nicht zu den Verhandlungen erschienen. Die Wahl des Gerichts habe alleine dazu gedient, die Kosten seines Rechtsanwalts gering zu halten, da dieser seine Kanzlei im selben Bezirk habe.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen