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LG Berlin: Kein Anspruch auf Gegendarstellung

Das LG Berlin (Urt. v. 17.04.2008 - Az.: 27 O 290/08) hat entschieden, dass eine öffentliche Institution unter gewissen Umständen keinen Anspruch auf eine presserechtliche Gegendarstellung hat.

Der Tagesspiegel berichtete unter der Überschrift "(…) Skandal bei Zahnärzten: Keiner bohrte nach" über auffällige Abrechnungsvorgänge bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin. U.a. wurden die Abrechnung von Leistungen eines in einer Klinik niedergelassenen Zahnarztes moniert sowie unstimmige Sitzungsgeld- und Reisekostenabrechnungen erwähnt.

Die öffentlich-rechtliche Einrichtung forderte den Abdruck einer Gegendarstellung, die die Vorwürfe entkräften sollten. Dabei wurde nicht erwähnt, dass die kritischen Passagen auf einem Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Einrichtung beruhten.

Die Berliner wiesen den Anspruch auf Gegendarstellung ab. Die vorformulierte Gegendarstellung sei grob irreführend. Die Beklagte hätte im Rahmen der Gegendarstellung erwähnen müssen, dass die betreffenden Zweifel hinsichtlich der Abrechnungen aus den eigenen Reihen stammten.

Dies habe die Kläger aber verschwiegen und so den Eindruck erweckt, an den im Bericht der Tageszeitung aufgeworfenen Vorwürfen sei nichts dran.

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