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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Notarielle Unterwerfungserklärung schließt nicht wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr aus

Nach Meinung des LG Berlin (Urt. v. 04.08.2015 - Az.: 15 O 56/15) schließt eine notarielle Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht hinreichend aus, so dass der Gläubiger weiterhin einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.

Die gesamte Diskussion, ob notarielle Unterwerfungserklärungen die (wettbewerbsrechtliche) Wiederholungsgefahr ausschließen können, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung. Seit einiger Zeit wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Siehe dazu auch <link news wettbewerbsrechtliche-wiederholungsgefahr-kann-auch-durch-notarielle-unterwerfungserklaerung-wegfall.html _blank external-link-new-window>unsere Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14.

Die Gerichte haben hier bislang sehr unterschiedlich entschieden. Eine einheitliche Linie ist bislang nicht erkennbar.

Das LG Berlin positioniert sich nun klar in dieser Diskussion und vertritt die Ansicht, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung generell nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Das Gericht erachtet die notarielle Unterwerfung zunächst bereits deswegen nicht als gleichwertig zu einem gerichtlichen Urteil, weil sie nicht aus sich heraus sanktionsbewehrt sei, sondern in jedem Fall zuvor ein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln erwirkt werden müsse.

Für den Gläubiger bestünde darüber hinaus die Gefahr, mit einem solchen Verfahren aus prozessualen Gründen kostenpflichtig zurückgewiesen zu werden. Denn es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, welches Gericht überhaupt zuständig sei.

Diese rechtliche Unsicherheit müsse der Gläubiger aber nicht hinnehmen.

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