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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Notarielle Unterwerfungserklärung nicht ausreichend, um zukünftige Wettbewerbsverstöße zu vermeiden

Die Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung anstatt der herkömmlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nicht ausreichend, um zukünftigte Wettbewerbsverstoß auszuschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile notarielle-unterwerfungserklaerung-beseitigt-nicht-rechtsschutzbeduerfnis-des-unterlassungsanspruchs-bundesgerichtshof-20160421 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 100/15).

Die gesamte Diskussion, ob notarielle Unterwerfungserklärungen die (wettbewerbsrechtliche) Wiederholungsgefahr ausschließen können, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung. Seit ca. zwei Jahren wurde nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung in der Praxis ins Spiel gebracht. Siehe dazu auch <link news wettbewerbsrechtliche-wiederholungsgefahr-kann-auch-durch-notarielle-unterwerfungserklaerung-wegfall.html _blank external-link-new-window>unsere Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v.23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14.

Seitdem entschieden die Instanzgerichte recht unterschiedlich und vor allem inhaltlich gegenteilig.

Der BGH hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben: Der Gläubiger muss sich auf die notarielle Unterwerfungserklärung nicht einlassen, weil damit viele Rechtsunsicherheiten zu Lasten des Gläubigers verbunden sind (u.a. die gerichtliche Zuständigkeit).

Lässt sich der Gläubiger gleichwohl auf eine solche Erklärung, wird die Wiederholungsgefahr erst mit Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses ausgeschlossen und nicht zeitlich vorher.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die notarielle Unterwerfungserklärung ist damit für die Praxis gestorben.

Kaum ein Gläubiger wird sich zukünftig auf eine solche Konstellation einlassen, sondern wird stets immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. 

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