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Kategorie: Onlinerecht

ArbG Heilbronn: Nutzung einer Smartphone-App mit Kundenfeedback-Möglichkeit nicht mitbestimmungspflichtig

Die Nutzung einer Smartphone-App mit Kundenfeedback-Möglichkeit ist nicht von der Mitbestimmung des Betriebsrates abhängig <link http: www.online-und-recht.de urteile mitbestimmungsrechte-des-betriebsrats-bei-verwendung-einer-smartphone-app-mit-kundenfeedback-arbeitsgericht-heilbronn-20170608 _blank external-link-new-window>(ArbG Heilbronn, Beschl. v. 08.06.20176 - Az.: 8 BV 6/16).

Das verklagte Unternehmen war ein Einzelhandelsunternehmen aus dem Lebensmitteleinzelhandel mit 10 Betrieben und über 1.000 Angestellten. Kunden konnten über eine Smartphone u.a. eine Bewertung ihres Einkaufs in der Filiale vor Ort abgeben. Der Nutzer wählte zunächst die betreffende Niederlassung aus, vergab dann einen positiven oder negativen Smiley und konnte seinen Kommentar abgeben.

Der klägerische Betriebsrat klagte hiergegen, weil er den Einsatz der App für mitbestimmungspflichtig hielt. Es handle sich um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen <link https: www.gesetze-im-internet.de betrvg __87.html _blank external-link-new-window>(§ 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG), so der Standpunkt der Arbeitnehmer-Interessensvertreter.

Dieser Ansicht folgte das ArbG Heilbronn nicht.

Es erfolge keine Überwachung durch die Smartphone-App selbst. Insbesondere handle es sich auch um keine mittelbare Erhebung solcher Überwachungsdaten, denn es fehle an der notwendigen Absicht.

Die App werde primär eingesetzt, um Feedbacks zu erhalten. Dass dabei auch am Rande möglicherweise Mitarbeiter-Interessen berührt würden, sei denkbar, aber nicht das eigentliche Ziel der Software.

Dies habe auch die Praxis gezeigt, so das Gericht. Denn 99% der Kunden-Rückmeldungen hätten sich auf das Warensortiment bezogen und lediglich 1% auf Mitarbeiter-Angelegenheiten.

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