Ein Online-Buchhändler verstößt gegen die gesetzliche Buchpreisbindungspflicht und handelt wettbewerbswidrig, wenn er den Gutschein eines Payment-Anbieters anrechnet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.07.2012 - Az.: 11 U 20/12).
Die Beklagte vertreibt u.a. online Bücher. Im Rahmen einer Werbeaktion bot sie ihren Kunden die Möglichkeit an, bei einem Kauf preisgebundener Bücher ab einem Wert von 20,- EUR einen Gutschein iHv. 5,- EUR einzulösen. Der Gutschein stammt nicht vom Beklagten, sondern von einem Online-Payment-Anbieter, der Geschäftspartner des Beklagten ist.
Die Frankfurter Richter sahen darin gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß.
Da durch den Buchkauf unter Einlösung des Gutscheins eine unmittelbar um 5,- EUR reduzierte Schuld begründet würde, bestünden bereits erhebliche rechtliche Bedenken, die Zahlung des Payment-Anbieters als Zahlung eines Dritten zu werten.
Zudem sei bei lebensnaher Betrachtung zu berücksichtigen, dass der Gutschein nicht allein aus altruistischen Motiven geschehe, sondern einen Entgeltanteil für die ihr mit der streitgegenständlichen Anzeige eingeräumte Werbemöglichkeit enthalte.
Der Payment-Anbieter erlange durch die Gutscheinaktion einen geldwerten Werbeeffekt. Die Anbieter von derartigen Online-Zahlungssystemen kämpften massiv um Marktanteile.
Eine Vergrößerung des Bekanntheitsgrades und die Verbindung des eigenen Unternehmens beinhielten einen nicht unerheblichen geldwerten Vorteil, den sie zur Gewinnung von Neukunden einsetzen könne. Die Zahlung der 5,- EUR an die Beklagte stelle sich damit zu einem nicht unerheblichen Teil als Entgelt für die ihr überlassene Werbemöglichkeit dar.