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Kategorie: Onlinerecht

LG Darmstadt: Online-Reklame mit Schein-Gütesiegel wettbewerbswidrig

Das LG Darmstadt <link http: www.online-und-recht.de urteile online-werbung-mit-fiktivem-guetesiegel-irrefuehrend-22-o-100-08-landgericht-darmstadt-20081124.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2008 - Az.: 22 O 100/08) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Online-Bereich mit einem fiktiven Gütesiegel zu werben.

Die klagende Wettbewerbszentrale nahm den Inhaber einer Versandapotheke auf Unterlassung einer Online-Werbung in Anspruch. Der Beklagte hatte mit dem Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDA) auf seiner Webseite geworben. Das Gütesiegel erhält eine Apotheke bereits dann, wenn sie eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreibt und an den Verband eine jährliche Lizenzgebühr entrichtet.

Die Darmstädter Richter stuften dies als irreführende Werbung ein.

Der Verbraucher gehe davon aus, dass Gütesiegel erst nach Überprüfung der Einhaltung erhöhter Qualitätsstandards verliehen würden. Auch werde erwartet, dass die Bewertung von einer neutralen Stelle erfolge.

All dies erfülle im vorliegenden Fall das Gütesiegel mit der Bewerbung "zur Einhaltung hoher Qualitätsstandards" nicht. Denn es würden nur apothekenrechtliche Selbstverständlichkeiten eingehalten, die auch jede andere Versandapotheke beachte. Die Vergabe sei an bloße Formalien geknüpft (Selbstverpflichtungserklärung, Lizenzgebühr), ohne dass eine individuelle Überprüfung erfolge.

Daher werde durch die Verwendung des Slogans der Verbraucher in die Irre geführt.

 

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