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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Vergabe eines "Gütesiegels" ohne echte objektive Prüfung irreführend

Die Vergabe eines Gütesiegels setzt eine objektive Prüfung durch einen neutralen Dritten voraus. Eine bloße Selbstauskunft des Unternehmers reicht nicht aus (OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 6 U 151/17).

Die Beklagte war ein Bundesverband und strebte u.a. branchenweite elektronische Standards an, um die Einkaufsprozesse zwischen Industrie und Krankenhäusern zu optimieren und Kosten zu senken. Seit mehreren Jahren gab sie ein entsprechendes "Gütesiegel“ heraus.

In der betreffenden Satzung des Gütesiegels hieß es ausdrücklich, dass es sich um kein Qualitätssiegel handelte, sondern vielmehr um ein Werbeinstrumentarium für die Außendarstellung. Die Akkreditierung erfolgte webbasiert über die Internetplattform der Beklagten.

Im Rahmen der Anmeldung wurden unterschiedliche Fragen zu Name, Gesellschaftsform, Kontaktdaten und Ansprechpartner-Akkreditierung)gestellt. Darüber hinaus wurden weitere Fragen übersandt, die mit Ja oder Nein zu beantworten waren. Soweit 70% mit Ja beantwortet worden waren, erfolgte die Vergabe des Gütesiegels.

Das OLG Köln stufte dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.

Bei Verwendung des Begriffs "Gütesiegel", so die Richter, gehe der angesprochene Verkehr davon aus, dass eine objektive und inhaltliche Prüfung der Angaben vorgenommen werde. Eine reine Plausibilität-Kontrolle auf Basis der Selbstauskunft des jeweiligen Antragstellers - wie im vorliegenden Fall - genüge diesen Anforderungen nicht.

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