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Kategorie: Onlinerecht

LG Rostock: Online-Shop muss bei Textilien über Material informieren

Online-Händler müssen bei Textilien stets die Materialzusammensetzung deutlich angeben. Dies gilt auch bei Werbeartikeln wie Basecaps.

Ein Online-Shop muss auf seinen Seiten angeben, aus welchem Material die jeweilige Textilie besteht (LG Rostock, Urt. v. 22.04.2025 - Az.: 6 HKO 85/24).

Der Beklagte betrieb einen Online-Shop, in dem unter anderem eine Basecap mit Aufdruck zum Verkauf anbot. Es fehlte jedoch die Angabe der genauen Materialzusammensetzung.

Der Händler verteidigte sich mit dem Argument, dass es sich um nicht um eine echte Textilie, sondern vielmehr nur um ein bloßes Werbeprodukt handele, bei dem das Interesse des Verbrauchers an der Materialbeschaffenheit keine Rolle spiele.

Das LG Rostock bejahte einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten.

Ein Händler müsse beim Online-Verkauf von Textilprodukten im Internet über die Zusammensetzung der verwendeten Fasern aufklären. Diese Information zähle zu den “wesentlichen Eigenschaften” der Ware und müsse für den Verbraucher deutlich sichtbar vor dem Kauf bereitgestellt werden.

Diese Angabe sei laut Textilkennzeichnungsverordnung und deutschem Textilkennzeichnungsgesetz zwingend vorgeschrieben. Das Unterlassen dieser Information begründe eine Wettbewerbsverletzung:

"Zudem ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gern. § 312 j II BGB verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die Informationen gern. Art. 246 a § 1 I S. 1 Nr. 1 EGBGB, und somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Bei dem Material des Produktes handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware i.S.d. Art. 246 a § 1 I Nr. 1 EGBGB. Auch diesen Anforderungen genügt die Werbung nicht. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen."

Auch das Argument, dass die Basecap lediglich ein Werbeprodukt sei, ließ das Gericht nicht gelten:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Angabe der Textilfaserzusammensetzung nicht im Belieben des Herstellers und auch nicht des Verbrauchers. Der Gesetzgeber hat die Angabe der Textilfaserzusammensetzung vorgeschrieben und keine Ausnahmen vorgesehen (LG Rostock, Urt. v. 07.01.2025 - 6 HK 0 28/24, nicht rechtskräftig). 

Insofern kommt es auf den (aus Sicht der Kammer im Übrigen auch in der Sache fragwürdigen und unsubstantiierten) Hinweis der Beklagten zur Gleichgültigkeit des Verbrauchers gegenüber Textilqualitäten nicht an."

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