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Kategorie: Onlinerecht

LG Kassel: Online-Händler müssen bei Textilien über Material informieren

Ein Onlinehändler muss vor dem Verkauf über das Material seiner Textilien informieren (LG Kassel, Urt. v. 27.03.2025 - Az.: 11 O 695/24).

Ein Online-Shop bot Fanartikel wie Schals und Hoodies mit Vereinslogos an, machte dabei auf seiner Website jedoch keine Angaben zur Materialzusammensetzung. Der klägerische Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten und klagte auf Unterlassung. Der Verkäufer wehrte sich mit dem Einwand, diese Details seien für die Kaufentscheidung nicht entscheidend.

Das LG Kassel gab dem Verband Recht und verurteilte den Onlinehändler zur Unterlassung.

Die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung verpflichteten Händler, Verbraucher bereits vor dem Kauf über die genaue Materialzusammensetzung zu informieren. Dies gelte auch für Onlineverkäufe. Diese Angaben seien wesentliche Informationen, die für eine informierte Kaufentscheidung notwendig seien.

Der Einwand der Beklagten, die Information über das Material sei nicht kaufentscheidend, sei nicht überzeugend.

"Nach Art. 16 I S. 1 TextilKennzVO sind, wenn ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird, die in Art. 5, Art. 7 - Art. 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung anzugeben. 

Gemäß Art. 16 I S. 2 TextilKennzVO müssen diese Informationen für Verbraucher auch schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Das gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Weg erfolgt. Die Informationspflichten (…) stellen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis in den Geschäftsräumen präsentiert bzw. zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird, (…) wesentliche Informationen i.S.v. § 5 a II, III Nr. 1 UWG a.F / §§ 5 a I, 5 b I Nr. 1 UWG n.F. dar (…).

Die Beklagte hat dem Verbraucher gern. § 5 a I, II UWG diese Informationen vorenthalten. Eine Information wird dem Verbraucher i.S.d. Vorschriften vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmens gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (…). 

Der Verbraucher benötigt die ihm vorenthaltene Information, um eine informationsgeleitete Kaufentscheidung treffen zu können (…)."

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