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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Zertifizierung ist wettbewerbswidrig

Der Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne eine entsprechende Zertifizierung ist wettbewerbswidrig. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs.2 ÖLG findet im Fernabsatz-Handel keine Anwendung (BGH, Urt. v. 29.03.2018 - Az.: I ZR 243/14).

Die Beklagte verkaufte online Bio-Produkte, ohne über eine entsprechende Zertifzierung durch eine Kontrollstelle zu verfügen. 

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Die Beklagte war der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs.2 ÖLG greife. Zwar müss der Händler von Bio-Lebensmitteln grundsätzlich entsprechend zertifiziert sei. Jedoch greife im Fernabsatz die wichtige Ausnahme nach § 3 Abs.2 ÖLG:

"Unternehmer, die Erzeugnisse (...)  als ökologische/biologische Erzeugnisse (...) direkt an Endverbraucher (...) abgeben, sind von dem Einhalten der Pflichten (...) freigestellt (...)."

Wie schon der EuGH in seiner Entscheidung (EuGH, Urt. v. 12.10.2017 - Az.: C-289/16) - erteilt nun auch der BGH (Urt. v. 29.03.2018 - Az.: I ZR 243/14) diesem Standpunkt eine klare Absage.

"Direkt" im Sinne dieser Vorschrift bedeute, so die BGH-Juristen, dass beide Parteien vor Ort anwesend seien. Bei einem Fernabsatzgeschäft fehle es eben an dieser unmittelbaren Präsenz der Beteiligten, sodass die Ausnahme nicht greife.

Online-Shops müssten sich demnach zertifzieren, andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

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