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Kategorie: Onlinerecht

OLG Saarbrücken: Online-Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist Wettbewerbsverstoß

Die Unterstützung der Informationskampagne "E-Zigaretten retten Leben"  in Form eines Online-Buttons und einer Verlinkung ist ein Verstoß gegen das Online-Werbeverbot von Tabakerzeugnissen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.09.2021 - Az.: 1 U 68/20).

Die Beklagte bot E-Zigaretten online zum Kauf an. Auf der Webseite hatte sie einen Button der Informations-Kampagne "E-Zigaretten retten Leben"  platziert und mit einem entsprechenden Link versehen.

Die Vorinstanz, das LG Saarbrücken, stufte dies als Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot bei Tabakerzeugnissen ein, vgl. dazu unsere Kanzlei-News v. 03.11.2020.

In der Berufungsinstanz hat das OLG Saarbrücken diese Rechtsansicht bestätigt.

Die Richter machen zunächst klar, dass bereits durch die Benutzung des Buttons auf der eigenen Homepage eine Verletzung vorliege:

"Die Beklagte hat durch die Verwendung des Buttons „E-ZIGARETTENLEBEN“ in seiner textlich-grafischen Gestaltung auf ihrer eigenen Homepage - bereits unabhängig vom Inhalt der verlinkten Website - gegen das Werbeverbot gemäß § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG verstoßen.

Nach der benannten Vorschrift ist jede Werbung für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft, mithin wie hier im Internet, verboten. (...)

Bei dem von der Beklagten verwendeten Button handelt es sich eindeutig um Imagewerbung. Der Button mit dem Logo „E-ZIGARETTENLEBEN“ schreibt den vertriebenen E-Zigaretten positive Wirkungen zu. Der Betrachter versteht den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage, ist eine solche Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten."

Die Beklagte habe sich auch durch die Platzierung auf der eigenen Webseite die Inhalte zu eigen gemacht:

"Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kommuniziert der Button bereits für sich genommen den verbotenen Werbeinhalt, so dass es sich um eine zu eigen gemachte Aussage der Beklagten selbst handelt.

Beim Verwenden des Logos einer privaten Initiative, das als Hyperlink dient, aber für sich genommen und ohne Inbezugnahme der verlinkten Website schon eine Werbeaussage trifft und diese auf der geschäftlichen Website sichtbar macht, handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne Weiteres um eine Handlung im geschäftlichen Verkehr der Beklagten."

Unerheblich sei auch, wo der Button genau auf der Webseite platziert gewesen sei und dass der Online-Shop mit einer Altersschranke versehen sei:

"Soweit die Berufung moniert, das Banner habe sich entgegen der landgerichtlichen Ausführungen nicht auf einer „Unterseite der Startseite“, sondern auf einer anderen Unterseite des Internetauftritts befunden, spielt dies für die rechtliche Beurteilung im konkreten Fall keine Rolle, da die Seite mit dem Banner auf dem Internetauftritt der Beklagten jedenfalls einer breiten Öffentlichkeit allgemein zugänglich war. (...)

Ob der Online-Shop der Beklagten mit einer Altersschranke versehen ist oder nicht, ist für die Frage der Zulässigkeit der Werbung im hier vorliegenden Fall ebenso unerheblich, wie die genaue Zusammensetzung des „Aktionsbündnisses Dampfen“."

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