Die Unterstützung der Informationskampagne "E-Zigaretten retten Leben" in Form eines Online-Buttons und einer Verlinkung ist ein Verstoß gegen das Online-Werbeverbot von Tabakerzeugnissen (LG Saarbrücken, Urt. v. 08.07.2020 - Az.: 7 HK O 7/20).
Die Beklagte bot E-Zigaretten online zum Kauf an. Auf der Webseite hatte sie einen Button der Informations-Kampagne "E-Zigaretten retten Leben" platziert und mit einem entsprechenden Link versehen.
Dies stufte das LG Saarbücken als Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot bei Tabakerzeugnissen ein.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass seiner Ansicht nach jede Form von Werbung verboten sei, sowohl offline als auch online. Hiergegen verstoße die Firma, indem sie die besagte Informations-Kampagne unterstütze:
"Diese Voraussetzungen des Verbots erfüllt die Beklagte schon durch das Verwenden des Buttons „E-ZigaRETTEN leben" in seiner textlich-grafischen Gestaltung auf ihrer eigenen Homepage - und zwar schon ohne Betrachtung der verlinkten Website.
Die auch aus dem Button herauslesbare Behauptung, E-Zigaretten retteten Leben ist eine positive Zuschreibung an die vertriebenen E-Zigaretten, die nach §19 TabakerzG unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verboten ist. (...)
Bei dem Button handelt es sich um Imagewerbung: Schon der Text auf dem Button kann so verstanden werden (...), dass der Konsum von E- Zigaretten positiv sei, weil er Leben rette. Die geretteten Leben sollen womöglich diejenigen von Rauchern sein, die auf E-Zigaretten umsteigen. Unabhängig vom Inhalt der Aussage, der - auf die Spitze getrieben - auch für den Umstieg von Zyankali auf Arsen werben könnte - enthält die so ausgelegte Aussage eine positive Zuschreibung von E-Zigaretten, was nach der Richtlinie und § 19 TabakerzG kategorisch verboten ist, und zwar unabhängig davon, ob die Aussage auf der verlinkten Website relativiert oder eingeordnet wird."
Auch durch das Setzen des Links liege eine Unterstützungshandlung vor:
"Im konkreten Fall wird durch die Verwendung des Logos und den Umstand, dass die Aufforderung „Informier Dich!“ nur auf die Webseite des Aktionsbündnisses verweist eine deutliche Unterstützung des Bündnisses und seiner Inhalte vorgenommen. Zudem vertreibt die Beklagte sogar T-Shirts der Kampagne. Hieraus wird die Unterstützung, und damit die Identifizierung, mit den Zielen der Kampagne und folglich auch mit deren Inhalten deutlich.
Hätten die Beklagten lediglich eine freie Information des Publikums befördern wollen, hätten sie nicht einseitig auf eine „Kampagne“ verweisen, sondern neutral Links auch zu anderen Organisationen wie etwa zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zu Angeboten der Suchthilfe oder Selbsthilfeorganisationen setzen können. Durch die Einbeziehung des - für sich genommen wie dargestellt schon aussagekräftigen - Logos des Aktionsbündnisses und die beschriebene weitere Unterstützung der Kampagne, insbesondere die Nutzung des Logobuttons und den Vertrieb von Kampagnenzubehör, haben sie sich aber die Aussagen der in Bezug genommenen Website zu eigen gemacht. Denn sie symbolisieren dadurch eindeutig Unterstützung dieser Kampagne."