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Kategorie: Onlinerecht

LG Wiesbaden: Online-Werbung eines Maklers mit "Rat und Tat" = unzulässige Rechtsdienstleistung

Die Online-Werbung eines Maklers (hier: "Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite") ist Reklame für eine unzulässige Rechtsdienstleistung und somit ein Wettbewerbsverstoß (LG Wiesbaden, Urt. v. 27.05.2020 - Az.: 12 O 115/19).

Die Beklagte war Immobilienmaklerin und warb auf ihrer Webseite wie folgt:

"Sind sie von Immobilienverlust bedroht, befinden sich in einer uneinigen Erbengemeinschaft oder strittigen Entscheidungssituation? Egal ob privat oder gewerblich – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und schützen Ihr Vermögen und Ihre Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand.

Anschließend sortieren wir Ihre Situation und finden gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung"

Dies stufte das Gericht als wettbewerbswidrig ein, da ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliege. Die Beklagte bewerbe eine Rechtsdienstleistung, zu deren Ausübung sie nicht befugt sei.

"Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wirbt die Beklagte (...) mit einer kostenlosen Rechtsberatung im Sinne von § 3 RDG. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Schilderung der Beklagten: „Sind Sie von Immobilienverlust bedroht, befinden sich in einer uneinigen Erbengemeinschaft oder strittigen Entscheidungssituation?“ Bei der Schilderung dieser Beispiele handelt es sich um Lebenssituationen, die in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwerfen, zu deren Lösung die Beklagte "Rat und Tat" anbietet."

Und weiter:

"(...) stellt sich der Werbeauftritt (...) so dar, dass die Beklagte darüber hinaus dem Kunden anbietet, sein "Vermögen und (…) Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand“ zu schützen, die Situation zu sortieren und gemeinsam eine passende Lösung zu finden.

Auch dies impliziert die Lösung rechtlicher Probleme und Fragestellungen im Zusammenhang mit einer drohenden Zwangsversteigerung und dem Schutz vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand."

Es gehe hier also um deutlich mehr als um reine Maklertätigkeit.  Es liege daher eine Wettbewerbsverletzung vor.

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