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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Online-Agentur, die Löschung unzulässiger Bewertungen anbietet, verhält sich wettbewerbswidrig

Eine Online-Agentur darf ohne Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Bewertungs-Löschungen mit individueller Prüfung bewerben, da dies eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt.

Eine Online-Agentur darf nicht mit der Löschung negativer Bewertungen werben, wenn sie individualisierte Anschreiben anbietet, da es sich dann um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.11.2024 - Az.: 6 U 90/24).

Das klägerische Unternehmen bot auf seiner Webseite an, negative Online-Bewertungen löschen zu lassen. Es war jedoch nicht als Rechtsdienstleister zugelassen. 

Auf der Homepage hieß es u.a.

“Negative Bewertungen auf Google & Co. löschen lassen war noch nie so einfach.”

und 

“Hohe Löschungsquote von 85-90%”

und 

“Über 100.000 Bewertungen gelöscht"

Unterhalb davon hieß es in einem rot umrandeten Info-Kasten:

"XY prüft nicht den Inhalt einer Bewertung und bietet keine Rechtsdienstleistung/Rechtsberatung an. Das Bewertungsportal wird darum gebeten, die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen."

Ein Rechtsanwalt sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und mahnte das Unternehmen ab.

Dagegen wehrte sich die Online-Agentur mit einer negativen Feststellungsklage. Sie war der Ansicht, nur standardisierte Schreiben ohne rechtliche Prüfung zu versenden.

Das OLG Frankfurt a.M. wies die Klage der Online-Agentur ab. Es liege eine unerlaubte Rechtsberatung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.

Zwar finde nach der Werbung keine individuelle rechtliche Prüfung statt. Den Kunden und dem Verkehr werde aber der Eindruck vermittelt, dass gerade eine Einzelfallprüfung erfolge. Die Werbung suggeriere insbesondere durch die Aussagen zur hohen Erfolgsquote und zur individuellen Bearbeitung eine rechtliche Einzelfallprüfung.

Solche Leistungen seien jedoch nur zugelassenen Rechtsdienstleistern erlaubt, da sie eine rechtliche Bewertung voraussetzten.

Die bloße Behauptung, es habe kein Kundenkontakt stattgefunden, reiche nicht aus, um den juristischen Charakter zu verneinen. Entscheidend sei vielmehr der objektive Eindruck beim Kunden und nicht nur die tatsächliche Tätigkeit:

"Diese Voraussetzung ist bei Würdigung des streitgegenständlichen Dienstleistungsangebots der Klägerin (…) aus objektiver Sicht des angesprochenen Adressatenkreises, nämlich von negativ Bewerteten, jedenfalls in Bezug auf die Handlungen des Werbens mit und Anbietens von Rechtsdienstleistungen erfüllt. (…)

Die Klägerin hat auf ihrer Internetseite (…)  zunächst hervorgehoben geworben: „Negative Bewertungen auf Google & Co. löschen lassen war noch nie so einfach“. Daran hat sich der Verweis auf die „Hohe Löschungsquote von 85-90%“, den Erfolg ihrer Tätigkeit („Über 100.000 Bewertungen gelöscht“) und das fehlende Kostenrisiko, da eine Zahlung nur bei erfolgreicher Löschung geschuldet sei, angeschlossen. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin Bewertungen gegenüber Portalbetreibern nur mit der Behauptung beanstandet, es sei kein (geschäftlicher) Kontakt nachvollziehbar, ist nicht erfolgt."

Daran ändere auch die rot umrandete Info-Box nichts:

"Zwar hat die Klägerin (…)  in dem sich anschließenden, rot umrandeten Kästchen darauf hingewiesen, den Inhalt der Bewertung nicht zu prüfen und keine Rechtsdienstleistung bzw. -bewertung anzubieten, ergänzt um den Hinweis: „Das Bewertungsportal wird darum gebeten die Echtheit der Bewertung/en zu überprüfen“.

Dieser Hinweis (wohl in kleinerer Schrift) ist aber nicht geeignet, der Annahme einer Werbung mit einer unerlaubten Rechtsdienstleistung entgegenzuwirken. Die Folgehinweise in Anlage K1, das Bewertungsportal leite sodann das Prüfungsverfahren ein und entscheide „im eigenen Ermessen über die Löschung einer Bewertung“ sowie in ca. 80-90% führe der Vorgang zu einer Löschung der Bewertungen, haben vielmehr die Annahme einer konkreten Einzelfallprüfung gestützt.

 Mangels eines ausreichend konkreten Hinweises auf den Umstand, dass die Klägerin die Bewertungen einzig und allein mit der (ggf. unzutreffenden) Behauptung eines nicht feststellbaren Anknüpfungspunktes weiterleitet, hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin löse nur einen Prüfungsvorgang zu einem angeblich nicht feststellbaren Kunden- bzw. Geschäftskontakt aus, unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft."

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