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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Ordnungshaft wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot auch bei Insolvenz der Firma

Gegen den Geschäftsführer bzw. Vorstand einer juristischen Person kann auch dann eine Ordnungshaft wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot durchgesetzt werden, wenn das Unternehmen sich in Insolvenz befindet (BVerfG, Beschl. v. 09.05.2017 - Az.: 2 BvR 335/17).

Der Beschwerdeführer war Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG), gegen die mittels einstweiliger Verfügung ein wettbewerbsrechtliches Verbot verhängt wurde. Als das Unternehmen gegen diese Verbot in der Folgezeit verstieß, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld in 50.000,- EUR und falls das Geld nicht beigetrieben werden könne ersatzweise 200 Tage Ordnungshaft.

Die AG ging wenig später insolvent. Da das Ordnungsgeld nicht bezahlt wurde, verhängte das Gericht eine entsprechende Ordnungshaft gegen den Vorstand.

Der betroffene Vorstand wehrte sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

Es handle sich um eine Verfehlung der AG und nicht seiner eigenen Person, so dass er nach der Insolvenz der Firma in keinem Fall hafte. Auch sei es unbillig, ihn persönlich zu bestrafen, wenn doch das Unternehmen bereits zahlungsunfähig sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Ein Ordnungsmittel habe einen doppelten Zweck. Zum einen diene es präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen, zum andere stelle es aber auch repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar.

Daher sei es legitim, auch im Falle einer Insolvenz noch das Ordnungsmittel durchzusetzen.

Auf eine persönliche Schuld des Vorstands komme es nicht an. Abzustellen sei alleine, ob der juristischen Person ein Vorwurf zu machen sei. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.

Dass das Organ einer juristischen Person in die Lage geraten könne die Ordnungshaft antreten zu müssen, sei daher verfassungsrechtlich nicht zu bestanden.

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