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Kategorie: Onlinerecht

LG Würzburg: Prospekt-Werbung mit Küchen muss Hersteller- und Typenbezeichnung enthalten

Wirbt ein Unternehmen mittels Prospekten für seine Küchen, müssen die genauen Hersteller- und Typenbezeichnungen mit angegeben werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Würzburg, Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 1 HKO 1781/15).

Das verklagte Unternehmen bewarb die von ihm angebotenen Küchen mittels Print-Prospekten. Die Beschreibung enthielt zwar Preise, jedoch nicht die genaue Typen- und Hersteller-Bezeichnung.

Dies stufte das Gericht als Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>(§ 5 a Abs3 UWG) ein. Ein Verkäufer sei verpflichtet, die wesentlichen Merkmale einer Ware mit anzugeben.

Die Angabe Typenbezeichnung sei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen. Dadurch werde dem potentiellen Käufer ermöglicht, auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen, etwa durch eine Internetrecherche.

Da die Beklagte diese notwendigen Informationen nicht mit angegeben habe, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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