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Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten muss in Werbung genannt werden

Bewirbt ein Unternehmen Elektrohaushaltsgeräte, muss im Rahmen des Angebots auch der Name des Herstellers genannt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um No-Name-Produkte handelt oder um exklusive Anfertigungen für das Unternehmen selbst (LG Dortmund, Urt. v. 24.10.2018 - Az.: 10 O 15/18).

Die Beklagte bewarb Elektrohaushaltsgeräte in ihrem Prospekt, ohne den Namen der Herstellers zu nennen. Sie berief sich dabei auf den Umstand, dass die Ware exklusiv für sie angefertigt worden sei und es sich um sogenannte No-Name-Ware handle.

Das LG Dortmund sah darin eine Wettbewerbsverletzung.

Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Verkäufer - neben bestimmten weiteren Informationen - auch den Namen des jeweiligen Produktherstellers nennen, so das Gericht. Dies sei notwendig, damit der Kunde wisse, um was für ein Produkt es sich handle und er etwaige Eigenschaften vergleichen könne.

Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Markenware oder No-Name-Produkte handle  Denn der durchschnittliche Verbraucher werde allein aus dem Umstand, dass die Marke des Elektrogeräts nicht genannt werde, nicht automatisch darauf schließen, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handle. Vielmehr sei es eher wahrscheinlich, dass bei besonders guten Effizienzklassen der Geräte - wie im vorliegende Fall - die Einschätzung beim Verbraucher vorherrsche, dass er Markenprodukte erwerbe.

Unerheblich sei auch, ob die Ware exklusiv für die Beklagte angefertigt werde. Denn selbst wenn der Verbraucher aus diesem Grund keine direkten Preisvergleiche über das Internet anstellen könne, so bleibe ihm doch die Möglichkeit, sich weiter über den Hersteller zu informieren. Oderr auch zu recherchieren, wie ähnliche Geräte des benannten stehenden Herstellers bei Vergleichen abschneiden würden.

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