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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Rabattaktion "25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles" ohne konkrete Beschreibung der Ausnahmen wettbewerbswidrig

Eine Rabattaktion mit der Aussage "25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles" ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher in ausreichender Form über die Einschränkungen des Sonderangebots informiert wird. Lautet der Sternchenhinweis "Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen, Mailings“ genügt dies nicht, da nicht hinreichend bestimmt ist, welche Waren nun von der Werbung erfasst sind und welche nicht (OLG München, Urt. v. 08.02.2018 - Az.: 6 U 403/17).

Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser und warb mit der Aussage online:

"25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles" .

Im Sternchenhinweis hießt es dann dazu:

"Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings"

Das OLG München stufte dies als wettbewerbswidrig ein. 

Ein Unternehmen müsse auf etwaige Einschränkungen seines Angebots hinreichend deutlich und transparent hinweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Unternehmer einen Rabatt "auf alles" auslobe.

Im vorliegenden Fall werde nicht klar beschrieben, welche Produkte nun von der Preisreduzierung betroffen seien und welche eben nicht, so die Richter. Insbesondere der Hinweis "alle Angebote aus unseren Prospekten" sei vollkommen lebensfremd, denn es sei nicht davon auszugehen, dass ein Kunde sämtliche Prospekte, Anzeigen und Mailings des Unternehmens kenne. 

Daher erfahre der potentielle Käufer gerade nicht, ob eine bestimmte Ware nun rabattiert sei oder nicht. Dadurch verletze die Beklagte ihre Informationspflichten und verhalte sich wettbewerbswidrig.

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