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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Werbeaussage darf durch Sternchenhinweis nicht ins Gegenteil verkehrt werden

Eine Werbeaussage, die eindeutig ist, darf durch einen Sternchenhinweis nicht ins Gegenteil verkehrt werden (OLG Hamburg, Urt. v. 06.06.2019 - Az.: 3 U 158/18).

Die Beklagte warb für ihr Arzneimittel mit der Hinweis:

"WENIGER EINNEHMEN"

In einem Sternchenhinweis hieß es aufklärend dazu, dass die Anwendung des Produktes mit nur einer einzigen Inhalation pro Tag verbunden sei.

Das OLG Hamburg stufte die Werbeaussage als irreführend ein.

Denn der Verbraucher werde den Text "WENIGER EINNEHMEN"  so verstehen, dass er weniger Wirkstoff einnehme, was aber nicht der Fall sei. Es sei abwegig, dass der Kunde dies als Angabe zur Häufigkeit der Einnahme verstehe.

Würden derartige eindeutige Werbeaussage ins genaue Gegenteil verdreht, sei dies ein klarer Wettbewerbsverstoß. In einem solchen Fall helfe dann auch kein aufklärender Sternchenhinweis mehr:

"Wird – wie hier – eine „dreiste Lüge”, also eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, im Blickfang verwendet, kann dieser durch einen entsprechenden Fußnotenhinweis oder eine sonstige weitere werbliche Angabe keine von dem eindeutigen Inhalt der Werbeangabe abweichende Botschaft zugewiesen werden (...).

Der kurzen und blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kommt bereits eine auf den ersten Blick klare Aussage zu, und zwar eine Angabe zur Menge, nicht zur Häufigkeit der Einnahme des beworbenen Arzneimittels.

Diese klare Angabe kann schon im Hinblick darauf, dass werbliche Aussagen nicht durch nachfolgende Erläuterungen in ihr Gegenteil verkehrt bzw. konterkariert bzw. mit einem gänzlich anderen Sinn versehen werden dürfen, weder durch den weiteren werblichen Claim noch durch die Fußnotenangabe relativiert werden."

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