Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Reine Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeiten müssen TextilkennzVO-Vorgaben nicht einhalten

Reine Werbebroschüren ohne jede Bestellmöglichkeit müssen die Anforderungen nach der TextilkennzVO nicht einhalten <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-und-wo-angaben-nach-der-textilkennzvo-erfolgen-muessen-bundesgerichtshof-20160324 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 24.03.2016 - Az.: I ZR 7/15).

Das verklagte Unternehmen warb für seine Textilwaren mittels Postwurfsendungen, in denen die Produkte einzeln vorgestellt wurden. Der Erwerb war nur in den einzelnen Filialien der Beklagten möglich. Andere Bestllmöglichkeiten (z.B. Telefon oder Internet) gab es nicht.

Die Klägerin beanstandete nun, dass die Beklagte nicht die Informationspflichten der TextilkennzVO befolgen würde.

Der BGH hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass in reinen Werbebroschüren ohne jede Bestell-Option die Regelungen der TextilkennzVO nicht zur Anwendung kämen. 

Die Informations-Pflichten der TextilkennzVO würden dann greifen, wenn dem Kunden die Ware bereitgestellt würde, also z.B. in einem Ladengeschäft oder im Internet in einem Online-Shop. Hier müssten die Angaben vor dem Verkauf erfolgen.

Anders präsentiere sich hingegen der vorliegende Sachverhalt. Hier würden die Produkte nicht bereitgestellt, d.h. zum Erwerb angeboten, sondern lediglich in einer reinen Werbebroschüre umworben. In einer solchen Konstellation würden die Bestimmungen der TextilkennzVO noch nicht greifen.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen