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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Bonn: Reißerische Werbung für Zahnimplantate zum Preis von pauschal 888 EUR rechtswidrig

Die Reklame für Zahnimplantate zum Preis von pauschal 888,- EUR ist rechtswidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn die Werbung reißerisch aufgemacht ist. Der Preis für Zahnbehandlungen ist gesetzlich in der Gebührenordnung für Zahnärzte festgelegt, so dass eine Abweichung hiervon wettbewerbswidrig ist <link http: www.online-und-recht.de urteile zahnarztwerbung-mit-pauschalpreis-von-888-eur-fuer-implantat-verboten-14-o-184-10-landgericht-bonn-20110421.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 14 O 184/10).

Der Beklagte betrieb eine oral-chirurgische Facharztpraxis. Er warb für den Einsatz von Zahnimplantaten mit einem Pauschalpreis von 888,- EUR.

Dies stuften die Richter als wettbewerbswidrig ein.

Grundsätzlich würden zahnärztliche Leistungen nach der für Zahnärzte geltenden Gebührenordnung abgerechnet werden. Hier gebe es feste Sätze, die für die verschiedenen Behandlungen gelten würden. Die Festlegung der Gebühren diene vor allem dem Interesse der Allgemeinheit, da so ein ruinöser Preiskampf auf Kosten der Patienten und deren Gesundheit verhindert werden könne.

Da der Beklagte von den festgesetzten Gebühren abweiche, verhalte er sich wettbewerbswidrig. Zudem sei die Reklame derartig hervorgehoben und reißerisch aufgemacht, so dass sie geeignet sei, einen unsachlichen Einfluss auf den angesprochenen Verkehrskreis auszuüben.

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