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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Reklame-Aussage "Erfahrene Spezialisten" keine unzulässige Spitzenstellung

Auch ein neu gegründetes Unternehmen darf im Zweifel mit dem Slogan "Hier spiegelt sich 100-jährige Erfahrung" werben <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-durch-werbeaussage-hier-spiegelt-sich-100-jaehrige-erfahrung-i-zr-73-07-bundesgerichtshof--20091022.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 22.10.2009 - Az.: I ZR 73/07). Dies ist dann der Fall, wenn der angesprochene Verkehr nicht davon ausgeht, dass die Firma seit 100 Jahren besteht, sondern es sich vielmehr um die Summe der Berufsjahre der Mitarbeiter handelt.

Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte, eine neugegründete Firma, warb in einem Prospekt mit der Aussage 

"Die 100-jährige Erfahrung unserer Spezialisten in unserer jungen Firma".

Die Klägerin sah dies als irreführend an, weil das Unternehmen erst frisch gegründet worden sei und daher über keine 100-jährige Firmengeschichte verfüge.

Die BGH-Richter wiesen die Klage ab, weil sie die Werbung für zulässig erachteten.

Das angesprochene Publikum verstehe die Aussage nicht als Hinweis, dass der Betrieb bereits seit mehr als einem Jahrhundert existiere. Vielmehr werde deutlich, dass damit lediglich die addierten Berufsjahre der einzelnen Mitarbeiter gemeint seien. Dies ergebe sich auch aus dem Hinweis "... in unserer jungen Firma".

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