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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Reklame mit Bezeichnung TÜV wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

Eine Auto-Werkstatt darf mit der Bezeichnung "TÜV" nur dann werben, wenn die Untersuchungen auch tatsächlich von TÜV-Ingenieuren vorgenommen würden, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile auto-werkstatt-darf-mit-bezeichnung-tuev-werben-4-u-76-09-oberlandesgericht-hamm-20090730.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 4 U 76/09).

Der Beklagte, der eine Auto-Werkstatt betrieb, warb mit der Aussage:

"Unsere Leistungen: TÜV+AU""

Der Kläger sah dies als unzulässig an, denn das Monopol des TÜV für Hauptuntersuchungen sei bereits Ende der 1980er Jahre gefallen. Eine Bewerbung des Begriffs könne daher nicht mehr auf diese Art und Weise erfolgen.

Die Hammer Richter folgten dieser Ansicht nicht, sondern hielten die Werbung für rechtmäßig.

Grundsätzlich sei es durch die Aufhebung des Monopols des TÜV auch möglich, Hauptuntersuchungen von Privatpersonen durchführen zu lassen. Eine Reklame mit der Bezeichnung TÜV wäre dann irreführend und unzulässig. Werde die Hauptuntersuchung aber tatsächlich von einem TÜV-Prüfingenieur vorgenommen, dürfe damit auch isoliert geworben werden.

Exakt diese Konstellation liege hier vor. Die Hauptuntersuchungen würden bei dem Beklagten ausschließlich von TÜV-Ingenieuren vorgenommen. Die Bewerbung des Beklagten sei daher nicht zu beanstanden.

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