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Kategorie: Onlinerecht

LG Bremen: Reklame mit "Erster" keine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung

Einem TK-Unternehmen ist es gestattet mit den Worten "Erster" für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich zu werben, wenn die Aussage tatsächlich der Wahrheit entspricht. Ein solcher Werbeslogan stellt insofern keine rechtswidrige Spitzenstellungsbehauptung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeslogan-erster-fuer-tarif-und-geschwindigkeitsvergleich-nicht-rechtswidrig-12-o-500-09-landgericht-bremen-20100527.html _blank external-link-new-window>(LG Bremen, Urt. v. 27.05.2010 - Az.: 12 O 500/09).

Die Richter erklärten, dass der Werbeslogan "Erster" keine wettbewerbswidrige Spitzenstellung behaupte. Der Beklagte verstoße nicht gegen das Irreführungsverbot, weil sich die Aussage "Erster" alleine auf den in der Reklame wiedergegebenen Preisvergleich beziehe und hiernach tatsächlich zutreffend sei.

Maßgebend sei dabei das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, der die Werbung anhand des Gesamteindrucks ohne weiteres dahingehend verstehen werde, dass die Aussage "Erster" sich tatsächlich auf abgebildete Statistik hinsichtlich des Tarif- und Geschwindigkeitsvergleichs beziehe.

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