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Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: Schlecht lesbares Impressum bei Prospektwerbung ist Wettbewerbsverstoß

Ein schlecht lesbares Impressum bei einer Prospektwerbung ist ein Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile angabe-der-firmenidentitaet-bei-prospektwerbung-landgericht-dortmund-20160316 _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 16.03.2016 - Az.: 10 O 81/15).

Das verklagte Unternehmen gab einen Prospekt heraus und warb darin für seine Produkte. Auf der letzten Seite der vierseitigen Werbung befand sich am linken Rand in 7-Punkt-Schrift hochkant die entsprechende Impressums-Angabe.

Die Klägerin beanstandete dies als nicht ausreichend, weil diese Informationen nur schlecht leserlich seien. Insofern sei die Werbung so zu behandeln als ob sie überhaupt keine Daten über die Firma enthalte.

Dieser Argumentation ist das LG Dortmund gefolgt und hat eine Wettbewerbsverletzung bejaht.

Die Wahrnehmung werde bereits dadurch stark behindert, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt seien, so das Gericht. Denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liege nach ständiger Rechtspechung grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung.

Auch seien die Angaben in einer derart unerwartbaren Position und in einer solchen farblichen Gestaltung angebracht, dass der Betrachter schon keinen Anlass finde, den Prospekt überhaupt zu drehen. Die Angaben befänden sich an einer Stelle, an der der Leser Angaben zu der Identität und der Anschrift der Beklagten nicht erwarte.

Dort, wo ein durchschnittlicher Leser das eigentliche Impressum erwarte, seien lediglich begrenzte weitere Angaben zu der Beklagten zu finden, nämlich die Webadresse der Beklagten und eine groß gedruckte Telefonnummer.

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