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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine Nennung der Aufsichtsbehörde im Web-Impressum

Die Webseite eines Anbieters, der offline Shows mit Bühnen- und Theaterfeuerwerken anbietet, muss im Impressum keine Aufsichtsbehörde angeben. Bühnen- und Theaterfeuerwerke bedürfen zwar nach <link https: www.gesetze-im-internet.de sprengg_1976 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 SprengG einer Erlaubnis. Die Regelungen des <link https: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG sind jedoch allein auf die Dienstleistungen bezogen, die online angeboten werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.04.2016 - Az.: 6 U 214/15).

Der Beklagte bot offline Show-Veranstaltungen mit Bühnen- und Theaterfeuerwerken an. Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de sprengg_1976 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 SprengG bedarf ein solcher gewerbsmäßiger Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. 

Der Beklagte hatte im Impressum seiner Webseite diese Behörde nicht angegeben. Die Klägerin hielt dies für einen Wettbewerbsverstoß und klagte.

Die Frankfurter Richter lehnten eine Rechtsverletzung ab. Die Informationspflicht bestünde allein für das Bereithalten von Telemedien zur Nutzung. Dies bedeute, dass allein für das mittels Telemedien erbrachte Angebot die aus <link https: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.1 Nr. 3 TMG ersichtlichen Informationen verfügbar gehalten werden müssten.

Der Beklagte habe auf den angegriffenen Internetseiten jedoch keine Feuerwerke angeboten oder beworben. Auf der Homepage werde lediglich von "Feuerdekorationen" gesprochen. Der unvoreingenommene Betrachter verbinde mit Feuerdekorationen keine pyrotechnischen Vorführungen, sondern eher Fackeln und vergleichbare Dekorationsartikel.

Es bestünde daher objektiv keinen Anlass, sich bei der sprengstoffrechtlichen Aufsichtsbehörde über die Zuverlässigkeit des Beklagten zu informieren.

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