Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: TK-Anbieter muss rechtswidrige Entgelte an Staat abführen (Gewinnabschöpfung)

Ein Telekommunikations-Anbieter, der wegen einer rechtswidrigen AGB-Klausel von seinen Kunden Entgelte vereinnahmt hat, muss diese Beträge im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfung an den Staat abführen (LG Kiel, Urt. v. 14.06.2017 - Az.: 4 O 95/13).

Beklagter war der Telekommunikations-Anbieter Mobilcom-Debitel. Er hatte aufgrund einer rechtswidrigen AGB-Klausel ("NIchtnutzungsgebühr von 4,95 EUR/Monat") entsprechende Entgelte von seinen Kunden erhalten.

Nun machte die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungsprozess geltend und verlangte die Abführung der Beträge an die Staatskasse.

Dabei stellte sich die Frage, wie der Gewinn zu berechnen war. Musste das Unternehmen sämtliche Einnahmen weiterleiten oder konnte es vorher entsprechende Kosten abziehen?

Das LG Kiel entschied, dass die Firma solche Aufwendungen berücksichtigen dürfe, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stünden. Denn das Gesetz wolle lediglich eine Abschöpfung des Gewinnanteils, jedoch keine weitergehende Sanktionierung.

Nicht abzuziehen seien jedoch Gemeinkosten oder sonstige betriebliche Aufwendungen, die auch ohne die wettbewerbswidrige Handlung angefallen wären.

Mobilcom-Debitel hatte insgesamt ca. 600.000,- EUR vereinnahmt. Hiervon abzuziehen seien der Steuersatz von 30,1%, so dass ein Restbetrag von knapp 420.000,- EUR übrig bleibe. Diese Summe sei an die Staatskasse abzuführen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen