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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts muss in Werbung angegeben werden

Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal und muss daher im Rahmen der Werbung angegeben werden <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 19.02.2014 - Az.: I ZR 17/13).

Die Beklagte bot Elektrohaushaltsgeräte (u.a. Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger) zum Verkauf an. In einer Werbeanzeige warb sie für diese Produkte unter Angabe des jeweiligen Preises inklusive der Beschreibung technischer Details sowie der Energie-Effizienz-Klasse und weiterer Details (z.B. Füllmenge, Schleuderrate, Abmessungen). Eine genaue Typenbezeichnung war nicht angegeben.

Der BGH hat dies als irreführende Werbung angesehen. Da die Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal sei, habe die Beklagte durch die Nichtangabe sich wettbewerbswidrig verhalten.

Denn nur wenn der Verbraucher die genaue Typenbezeichnung kenne, sei es ihm auch möglich, Produkte und Preise miteinander zu vergleichen. Ein Produkt müsse zweifelsfrei identifizierbar sein, denn andernfalls könne der Verkäufer keine eigene Prüfung und Auswahl durchführen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Werbung bereits zahlreiche Produktdetails enthalte. Dadurch würde zwar die Vergleichbarkeit der Waren gefördert, jedoch nicht in dem Maße, dass ein Verbraucher tatsächlich seriös und ausreichend selbst eine freie Entscheidung fällen könne. Dies gelte insbesondere für die Fälle, bei denen in der Werbung angegebene Details identisch bzw. nahezu identisch seien.

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