Ein Online-Shop darf keine zusätzliche “Systemgebühr” iHv. 1,90 EUR (hier: "Print@Home“-Funktion) beim Erwerb von Online-Gutscheinen verlangen (OLG Bamberg, Urt. v. 04.02.2026 - Az.. 3 UKl 4/25 e).
Die Beklagte betrieb den Online-Shop für eine Therme. Dort konnten Verbraucher Online-Gutscheine für Eintrittskarten kaufen. Ein Gutschein kostete 45,- EIR. Legte ein Kunde den Gutschein in den Warenkorb, erhöhte sich der Preis um 1,90 EUR. Diese Zusatzkosten wurden als “Systemgebühr” für die ausgewählte "Print@Home”-Variante bezeichnet. Die Gebühr fiel pro Gutschein an, wenn der Gesamtbestellwert unter 150,- EUR lag.
Auf der Angebotsseite selbst wurde diese Systemgebühr nicht erwähnt. Zudem war die Versandart “Print@Home” voreingestellt und konnte nicht abgewählt werden.
Das OLG Bamberg stufte das zusätzliche Entgelt als wettbewerbswidrig ein.
Die Systemgebühr sei nicht rechtskonform, da sie nicht wirksam vereinbart worden sei.
Es handele sich um eine allgemeine Vertragsbedingung. Die Beklagte schulde dem Käufer bereits die Bereitstellung und Übersendung des Gutscheins.
Interne IT- und Verwaltungskosten dürften nicht zusätzlich auf die Kunden abgewälzt werden:
"Nach der genannten Vorschrift des § 448 BGB hat der Kunde lediglich die Transportkosten zu tragen.
Dagegen gewährt die genannte Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, insbesondere nicht für Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können. Dies sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Daher liegt vorliegend in der Berechnung einer „Systemgebühr“ für die Zurverfügungstellung des erworbenen Gutscheins eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Übermittlung. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (…)."
Zudem habe die Beklagte auf der Produktseite nicht klar über die Zusatzkosten informiert. Verbraucher müssten bereits bei der Kaufentscheidung erkennen können, welcher Gesamtpreis auf sie zukomme.
Es müsse eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit für den Kunden gewährleistet sein.