In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH erneut zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über anstehendes Strafverfahren) geäußert (BGH, Urt. v. 22.02.2022 - Az.: VI ZR 1175/20).
Der Kläger verlangte von der Beklagten, der BILD-Zeitung, eine Geld-Entschädigung, weil er sich durch eine angeblich unzulässige Berichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah.
Das verklagte Presseorgan berichtete u.a. über einen anstehenden strafrechtlichen Prozess des Klägers bei voller Namensnennung:
"In der Kuppelshow 'Traumfrau gesucht' bei RTL2 posierte D[…] S[…] (30) mit roten Rosen, um die große Liebe zu finden. Doch zunächst fand er ein Ehepaar aus Hameln (Niedersachsen), das mit ihm befreundet sein wollte. Demnächst werden sie sich wiedersehen. Nicht als Freunde, sondern als Gegner vor Gericht.
Noch im Februar muss sich D[…] S[…] vor dem Amtsgericht Köln verantworten. Die Anklage lautet auf gewerbsmäßigen Betrug. Von seinen einstigen Freunden R[…] (55) und J[…] L[…] (58) soll er sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mehrere Tausend Euro geliehen haben. Viel Geld für das Ehepaar. […]
2013 gab D[…] S[…] für 500 Euro ein Konzert im Wohnzimmer der Familie - zum 50. Geburtstag der Frau. Mit der Zeit entwickelte sich eine Freundschaft. Zeitweise dachte das Ehepaar sogar darüber nach, S[…] zu adoptieren. R[…] L[…]: 'Wir mochten ihn. Und als seine Mutter starb, tat er uns leid.'
Doch ab Sommer 2014 habe er um Geld gebeten: 'Er erzählte uns, dass er knapp bei Kasse sei und fragte, ob er bei uns etwas leihen kann.'
Mal sei es um die Stromrechnung gegangen, um den Grabstein seiner Mutter, um den Führerschein. Nach Ansicht der Ermittler leere Behauptungen. L[…]: ʹEr versprach, es zurückzuzahlen. Aber immer kam etwas dazwischen.ʹ 2016 wurde S[…] in einem Zivilverfahren zur Zahlung von 4150 Euro plus Zinsen verurteilt. R[…] L[…]: 'Aber 1300 Euro fehlen immer noch.'
Jetzt muss das Gericht auch noch klären, ob S[…] das Ehepaar absichtlich betrogen hat."
Der Kläger sah darin eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Das Strafverfahren wurde nach § 153 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt.
Der BGH bejaht grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts:
"Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wortberichterstattungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreifen. Die den Beschuldigten identifizierenden Berichterstattungen über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigen zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (...).
Zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, die Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs (...) mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. (...)
Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung herangezogen und anhand dieser Maßstäbe ein Überwiegen des Schutzinteresses des Klägers bejaht. (...)"
Und weiter:
"Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat.
Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (...).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (...).
Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Online- und Printberichterstattungen unzulässig waren, weil es an einer für die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung erforderlichen ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme fehlte."
Zwar liege eine Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts vor. Diese sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei:
"Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint.
Wie (...) ausgeführt, scheitert die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung nur an der fehlenden ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme. Die übrigen Voraussetzungen waren gegeben. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die damit offenbleibende Möglichkeit, dass der strafrechtliche Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Kläger zutreffen kann, spricht gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung."