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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Webseiten-Betreiber muss bei Unterlassungserklärung auch Google Cache löschen lassen

Ein Webseiten-Betreiber, der eine entsprechende Unterlassungserklärung abgibt, muss dafür sorgen, dass seine zu unterlassenden Handlungen auch nicht mehr im Google Cache angezeigt werden <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile schuldner-einer-unterlassungserklaerung-muss-notfalls-bei-google-loeschung-des-caches-beantragen-oberlandesgericht-celle-20150129 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015 - Az.: 13 U 58/14).

Der Beklagte gab außergerichtliche eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, eine Webseite zu betreiben und Angaben zu einer Ferienwohnung der Klägerin zu machen, auch ohne dass ein Lichtbild der Ferienwohnung eingestellt war.

Er löschte zwar den Inhalt der Webseite, über den Google Cache war der Content jedoch noch abrufbar. Dies sah das OLG Celle als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung an und verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,- EUR.

Der Schuldner einer Unterlassungserklärung habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine.

Dazu gehöre es auch, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Dem Schuldner obliege  zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google Cache stellen.

Ob auch eine Löschungspflicht anderer Internet-Archive (wie z.B. archive.org) besteht, brauchten die Richter nicht zu entscheiden, da der Beklagte bereits bei Google keine Entfernung beantragt und somit schuldhaft gehandelt hatte.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist von außerordentlich hoher Praxisrelevanz. Siehe zu all diesen Fragen den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze der-google-cache-strafbewehrte-unterlassungserklaerungen _blank external-link-new-window>"Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen."

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