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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg: Werbeprospekt muss Unternehmensadresse enthalten

Der Werbeprospekt einer Firma muss die Adresse des Geschäftssitzes des Unternehmens enthalten. Nicht ausreichend sind die Standorte der Filialen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 - Az.: 6 W 72/12).

Die Beklagte gab einen Werbeprospekt heraus, gab jedoch nur die Adresse ihrer vier Filialen an, nicht jedoch die Anschrift ihres Geschäftssitzes.

Dies stuften die Brandenburger Richter als rechtswidrig ein.

Das Gesetz verlange ausführlich die Angabe der Anschrift <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>(§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG). Zwar  fordere die Rechtsnorm nicht die Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Vielmehr spreche das Gesetz von "Identität und Anschrift".

Der gesetzlichen Regelung sei nicht zu entnehmen, dass die Angabe einer Filialanschrift ausreichend sein soll. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der dort verwendete Begriff der Anschrift jedenfalls auch die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift meine. 

Somit sei die Angabe einer Filiale gerade nicht ausreichend.

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