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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Unvollständige Firmen-Angabe in Werbeprospekt ist Wettbewerbsverstoß

In einem Werbeprospekt muss die ladungsfähige Anschrift des Mutterkonzerns angegeben werden <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_61_12_urteil_20121030.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 14.01.2013 - Az.: I-4 U 61/12). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn lediglich die einzelnen Filialien genannt werden.

Eine Betreiberin von Baumärkten hatte in ihrem Werbeprospekt lediglich die einzelnen Niederlassungen angegeben, jedoch nicht die Adresse des Mutterkonzerns.

Dies sahen die Hammer Richter als Wettbewerbsverstoß, da nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG der Name und die Adresse des Unternehmens zu nennen seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich dabei um den möglichen Vertragspartner handle.

Der gesetzlichen Informationspflicht werde auch dann nicht nachgekommen, wenn in dem Prospekt lediglich eine Web-Adresse angegeben werde. Denn für einzelne Verbraucher könne dieser Umweg zu beschwerlich sein.

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