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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Werbeseite eines Anwaltsverzeichnisses muss Impressum des Anwalts enthalten

Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein (LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14).

Beide Parteien waren Rechtsanwälte. Der Beklagte warb für seine berufliche Tätigkeit und hatte in dem Online-Anwaltsverzeicnis kanzlei-seiten.de eine Werbeseite hinterlegt. Die Seite enthielt kein vollständiges Impressum. Durch einen Link, der mit dem Namen der URL bezeichnet war, gelangte der User auf die eigentliche Homepage des Beklagten, wo sich die notwendigen Pflichtinformationen fanden.

Das LG Stuttgart bejahte einen Wettbewerbsverstoß, da kein ausreichendes Impressum vorhanden sei.

Bei der Webseite unter kanzlei-seiten.de handle es sich um einen eigenen Dienst des Beklagten. Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Interrnetportals sei einzelfallbezogen zu entscheiden, ob ein eigener Dienst vorliege oder nicht. Entscheidend sei dabei, ob sich die Unterseite, die der Anwender in Netz stelle, aus der Sicht eines objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstelle.

Das Gericht weist dabei auf die bislang ergangenen Urteile zu den Fällen <link http: www.dr-bahr.com news impressumspflicht-auch-bei-webseite-ohne-bestell-funktion.html _blank external-link-new-window>"car TV", <link http: www.dr-bahr.com news zur-impressumspflicht-auf-facebook.html _blank external-link-new-window>"Facebook", <link http: www.dr-bahr.com news news_det_20080804003833.html _blank external-link-new-window>"mobile.de" und "eBay.de" hin, bei denen alle eine Impressumspflicht bejaht wurde.

Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Da hier der Beklagte selbständig bestimmen kann, welche Inhalte eingepflegt werden und wie die Seite aussieht, handle es sich um einen eigenen Telemediendienst.

Nicht ausreichend sei es, wenn die eigentliche Homepage des Beklagten verlinkt sei und auf dieser sich das ordnungsgemäße Impressum wiederfinde. Hierfür sei erforderlich, dass der gesetzte Link ausreichend erkennbar sei. Hierfür sei notwendig, dass der Verweis die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" enthalte. Dies sei aber gerade nicht der Fall, vielmehr trage der Link lediglich den URL-Namen.

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