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Kategorie: Onlinerecht

LG Hagen: Wettbewerbswidrige Schleichwerbung von Mode-Bloggerin auf Instagram

Eine Mode-Bloggerin, die auf ihrem Instagram-Account kommerzielle Werbung für die Produkte von Dritten platziert, ist verpflichtet, diese entsprechend zu kennzeichen, andernfalls handelt es sich um Schleichwerbung <link http: www.online-und-recht.de urteile unzulaessige-schleichwerbung-auf-instagram-landgericht-hagen-20170913 _blank external-link-new-window>(LG Hagen, Urt. v. 13.09.2017 - Az.: 23 O 30/17).

Die Beklagte war eine Mode-Bloggerin und veröffentlichte auf Instagram entsprechende Postings. Dabei platzierte sie auch kommerzielle Produktbilder und setzte entsprechende Links zu den Webseiten der Anbieter. Diese Postings machte sie jedoch nicht als Werbung kenntlich.

Das LG Hagen stufte dieses Verhalten als klassische Schleichwerbung ein.

Da es sich dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-Blog handle, wo die Beklagte sich scheinbar lediglich sich mit ihren Followern über Outfits unterhalte, sei auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder sei, Werbung zu machen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei der Beklagten um eine Person handle, die nicht nur Erwachsenen, sondern nach eigener Kenntnis des Gerichts auch jugendlichen Personen bekannt sei. Gerade für diesen Teil der Follower werde das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sein.

Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen, wie ebenfalls die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen konnte.

Insoweit liege der Fall anders als etwa bei einer Unternehmens-Homepage, die der durchschnittlich verständige Nutzer ohne weiteres als kommerzielle Kommunikation erkenne, die keiner gesonderten Kennzeichnung des Inhalts oder einzelner Abschnitte mit "Anzeige" oder "Werbung" bedürfe.

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