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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Itzehoe: Zahnarzt-Werbung "50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz" irreführend

Die Werbeaussage eines Zahnarztes "50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz" kann ohne erläuternde Hinweise irreführend sein (LG Itzehoe, Urt. v. 08.07.2014 - Az.: 5 O 144/13).

Der Beklagte, ein Zahnarzt, warb mit der Aussage

"50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz"

In einem Sternchen-Zusatz erfolgte folgender Hinweis:

"Der Nachlass von 50,00 € brutto gilt für eine Zahnersatzversorgung von No. ab einem Wert von 500,00 € brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preisnachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar. ....."

Das Angebot richtete sich tatsächlich nur an gesetzlich Krankenversicherte.

Das LG Itzehoe stufte diese Form der Werbung als irreführend ein.

Zum einen werde aus der Werbung nicht hinreichend deutlich, dass das Angebot sich nur an gesetzlich krankenversicherte Personen richte. Denn auch der Privatversicherte könne einen Eigenanteil vereinbart haben. Daher sei ein Rückschluss auf nur gesetzlich Krankenversicherte nicht zwingend.

Zum anderen erhalte der Kunde im Zweifel gar keine Einsparung von 50,- EUR. Denn der Betrag werde, wie der Sternchen-Hinweis erläutere, von der Laborrechnung abgezogen. Wenn nämlich von der Krankenversicherung die Zahnarztrechnung nur anteilig erstattet werde, so verringere sich auch die Ersparnis des Patienten auf seinen entsprechenden Prozentsatz des Eigenanteils im Hinblick auf die von der Laborrechnung abgezogenen 50,00 €. Auch das sei irreführend.

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