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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Ulm: Zitate aus Leserbewertungen müssen Fundstelle angeben

Die Werbung mit Leserbeurteilungen ist nur dann zulässig, wenn die Fundstelle angegeben wird. Denn nur dann kann der Leser nachvollziehen, dass es sich bei der Bewertung um subjektive Eindrücke handelt und nicht um offizielle Testergebnisse <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-leserbeurteilungen-nur-mit-fundstellenangabe-10-o-102-11-landgericht-ulm-20110930.html _blank external-link-new-window>(LG Ulm, Urt. v. 30.09.2011 - Az.: 10 O 102/11).

Der Beklagte, der Motoröle vertrieb, warb in verschiedenen Autozeitschriften mit Leserbeurteilungen, ohne dass diese näher gekennzeichnet gewesen waren.

Die Ulmer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Werde ein Produkt mit Testergebnissen beworben, müsse der Verbraucher klar und eindeutig darauf hingewiesen werden, wo er die näheren Angaben und Umstände zu diesem Test erfahren könne. 

Dieser Grundsatz gelte auch für Leserbewertungen. Auch hier müsse der Kunde darüber informiert werden, welche Fragestellungen der Leserumfrage beispielsweise zugrunde gelegen hätten.

Denn Testergebnisse und Leserbewertungen seien geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers erheblich zu beeinflussen. Gerade positive Werbebotschaften sorgten dafür, dass dem Produkt auch positive Eigenschaften zugesprochen würden. Insofern müsse deutlich herausgestellt werden, dass es ich um subjektive Meinungen und Eindrücke der Leser handle und nicht um offizielle Testergebnisse. 

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