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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Zu den wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten gehört auch die Rechtsform

Zu den wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs.3 Nr.2 UWG gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Dies gilt auch dann, wenn aus Sicht des Verbrauchers keine ernstlichen Zweifel über die Identität bestehen.

Das Gesetz verlangt seit 2008 bei der Werbung von Waren oder Dienstleistungen bestimmte wettbewerbsrechtliche Informationspflichten <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>(§ 5 a Abs.3 UWG). In dem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Unternehmen auch dann vollständig seine Rechtsform angeben muss, wenn keine ernstlichen Zweifel für den Verbraucher bestehen, wer der Werbende ist.

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.04.2013 - Az.: i ZR 180/12) hat diese Frage bejaht. Die Rechtsform sei eine zwingende Angabe, von der nicht abgesehen werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn keinerlei Zweifel über die Identität der Firma bestünden.

Die Regelung diene dem Schutz des Vertragspartners. Er solle ausreichend sicher sein, mit wem er eine Geschäftsbeziehung eingehe. Dias Risiko etwaiger Verwechslungen, und sei es auch noch so gering, solle nicht der Verbraucher tragen. Hinzu komme, dass der Käufer einer Ware - neben anderen Faktoren - auch bestimmte Rückschlüsse auf die Haftung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ziehen könne. Diese Möglichkeit würde ihm erschwert, wenn er selbst nach diesen Angaben recherchieren müsse.

Die Karlsruher Juristen bejahten daher einen Wettbewerbsverstoß.

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