Die Verdachtsberichterstattung einer Zeitung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt ist dann zulässig, wenn die Darstellung ausgewogen ist und dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessigkeit-einer-berichterstattung-ueber-ein-staatsanwaltschaftliches-ermittlungsverfahren-oberlandesgericht-karlsruhe-20150202 _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2015 - Az.: 6 U 130/14).
Die verklagte Zeitung berichtete über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den klägerischen Arzt. Gegenstand der Ermittlungen war der Vorwurf, dass der Arzt angeblich Zähne bei seinen Patienten gezogen und durch Implantate ersetzt hätte, ohne dass dies medizinisch notwendig gewesen sei. Der Kläger wurde in dem Bericht zwar nicht namentlich genannt, war jedoch aufgrund bestimmter Einzelheiten des Sachverhalts identifizierbar.
Die Karlsruher Richter bewerteten die Verdachtsberichterstattung als zulässig. Die Darstellung sei ausgewogen und stelle klar, dass es derzeit nur einen Verdacht gegen den Kläger gebe.
Auch sei die Veröffentlichung sachlich gerechtfertigt, denn es bestehe ein wichtiger Grund. Wie jeder Arzt nehme auch der Kläger in besonderem Maße das Vertrauen seiner Patienten in Anspruch. Der Vorwurf, in zahlreichen Fällen gesunde Zähne extrahiert, durch Implantate ersetzt und dies sodann als Heilbehandlung abgerechnet zu haben, sei außerordentlich gravierend. Träfe er zu, stelle dies einen eklatanten Missbrauch des dem Arzt von seinen Patienten entgegengebrachten Vertrauens dar. Wenn ein solch gravierender Vorwurf in einer Vielzahl von Fällen erhoben werde, verleihe dies zum einen dem Vorwurf ein größeres Gewicht als eine vereinzelte Anschuldigung, bei der möglicherweise eher mit sachfremden Motiven gerechnet werden müsste.
Zudem sei dem Kläger auch die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden.