Der BGH hat in fünf Zivilrechtsverfahren den privaten Sportwetten-Anbieter Recht gegeben und die Klagen der staatlichen Glücksspiel-Anbieter zurückgewiesen (Urt. v. 22.07.2010 - Az.: I ZR 163/07 und I ZR 170/07; Urt. v. 18.11.2010 - Az: I ZR 156/07 und I ZR 159/07 und I ZR 165/07 und I ZR 168/07 und I ZR 171/07).
Die Verfahren betreffen den Zeitraum nach Verkündung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 26.03.2006 und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 01.01.2008, nicht jedoch die aktuelle Rechtslage.
bwin begrüßt die Entscheidung in ihrer <link http: www.bwin.org press pressreleases _blank external-link-new-window>Pressemitteilung:
"Angesichts der Tatsache, dass 95 Prozent der Spielumsätze in Deutschland nicht bei regulierten Anbietern getätigt werden, kann der Glücksspielstaatsvertrag als gescheitert betrachtet werden. (...)
"Es ist an der Zeit und im Sinne aller Beteiligten, den Weg für eine zeitgemäße Regulierung von Online-Glücksspiel in Deutschland zu ebnen. Wir sind zuversichtlich, dass Deutschland dem Weg anderer europäischer Staaten wie Italien und Frankreich folgen wird“, so Teufelberger, Co-CEO von bwin."
Die staatlichen Glücksspiel-Anbieter - namentlich der Deutsche Lotto- und Totoblock - hingegen nehmen wie <link http: www.presseportal.de pm dltb_deutscher_lotto_und_totoblock _blank external-link-new-window>folgt Stellung:
"Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Glücksspiel bezieht sich allein auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und damit auf Altfälle. Der BGH trifft in seiner Entscheidung keine Aussage über die Zulässigkeit der heutigen Regelungen.
Das geltende Staatsvertragsmodell ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und mittlerweile sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof als zulässig anerkannt worden.
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 haben zahlreiche Obergerichte den Glücksspielstaatsvertrag als verfassungs- und europarechtskonform bestätigt."