Auch auf einer Messe dürfen Produkte ohne CE-Kennzeichnung nicht vorgestellt und präsentiert werden, wenn kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Zulassung erfolgt (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2026 - Az.: 4b O 59/25).
Auf der Fachmesse stellte das beklagte chinesische Unternehmen Produkte vor, die über keine CE-Kennzeichnung verfügten. Somit waren die Produkte nicht für den europäischen Markt zugelassen.
Bei der Präsentation fehlte der Hinweis, dass es sich lediglich um Ausstellungszwecke handelte und eine CE-Zulassung fehlte.
Das LG Düsseldorf stufte dies als Wettbewerbsverletzung ein.
Schon das Ausstellen eines nicht CE-gekennzeichneten Produkts verstoße gegen geltendes Recht, wenn es an einem ausreichenden Hinweis auf diesen Umstand mangele.
Die Messepräsentation sei deshalb wettbewerbswidrig.
Damit wurde gegen die Vorschrift verstoßen, die Besucher schützen soll, indem klar erkennbar sein müsse, dass ein Produkt noch nicht die notwendigen Sicherheitsprüfungen durchlaufen habe.-
Zusätzlich handle es sich auch um eine irreführende geschäftliche Handlung, weil die fehlende CE-Kennzeichnung eine wesentliche Information sei, die nicht verschwiegen werden dürfe.
Zur Bedeutung der Kennzeichnung führte das Gericht aus:
"Hier fehlte es bei der Ausstellung der streitgegenständlichen Produkte an einem solchen Schild. (…)
Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 stellt zugleich einen Verstoß (…) unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen dar.
Eine Information ist nicht schon deshalb wesentlich, weil sie für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (…).
Die CE-Kennzeichnung ist unionsrechtlich vorgeschrieben und Produkte, die diese Kennzeichnung entgegen diesem Erfordernis nicht aufweisen, sind gemäß § 7 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Die fehlende Aufklärung über die mangelnde CE-Kennzeichnung stellt daher eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher dar (…)."