Die Veröffentlichung eines Promi-Fotos zur Bewerbung einer Zeitschrift kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auch einem Informationszweck der Allgemeinheit dient, so das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzung-von-promi-foto-zur-eigenwerbung-einer-zeitschrift-bedarf-einwilligung-28-o-756-09-landgericht-koeln-20100113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 756/09).
Die Beklagte, eine Zeitungsverlegerin, publizierte ungefragt im Rahmen einer Werbekampagne ein Bild des Klägers in einer ihrer Zeitschriften. Der Kläger war ein bekannter Schlagersänger.
Der Prominente nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Diese berief sich darauf, dass es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handle und es somit keiner Erlaubnis des Klägers bedürfe.
Diese Rechtsansicht teilten die Kölner Richter nicht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.
Zwar könne auch bei Vorliegen wirtschaftlicher Motive eine ungefragte Ablichtung aufgrund ihres zeitgeschichtlichen Charakters unter Umständen erlaubt sein. Dies setze aber voraus, so die Juristen, dass die Darstellung auch einen Informationszweck für die Allgemeinheit habe. Sie dürfe nicht allein der Befriedigung des Geschäftsinteresses des Werbenden dienen.
Eben dieses Informationsinteresse sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei kein aktueller inhaltlicher Bezug zu einem bestimmten Thema erkennbar. Das Bildnis sei vielmehr nur zu ökonmischen Interessen verwendet worden.