Die Werbeaussage "Raucherentwöhnung mittels Soft-Laser-Therapie ist einfach. (…) Oft reicht schon eine Behandlung, um aus Rauchern dauerhaft Nichtraucher zu machen." ist aufgrund fehlendem Nachweis eines tatsächlichen Therapieerfolgs irreführend und damit wettbewerbswidrig. Die Behandlungsmethode ist wissenschaftlich nicht abgesicher und hinterlässt somit einen unzutreffenden Eindruck beim Verbraucher <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrige-werbung-zur-raucherentwoehnung-mittels-einfacher-soft-laser-therapie-15-o-488-10-landgericht-berlin-20110322.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 15 O 488/10).
Der Beklagte warb für seine Therapie zur Raucherentwöhnung u.a. mit folgenden Aussagen:
"Das Prinzip der Raucherentwöhnung mittels Soft-Laser-Therapie ist einfach (…) Das Besondere: Oft reicht schon eine Behandlung, um aus Rauchern dauerhaft Nichtraucher zu machen."
Der Kläger hielt die Reklame für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass es sich um wissenschaftlich gesicherte Behandlungsmethoden handle, die einen sicheren Therapieerfolg mit sich bringe.
Die Berliner Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß.
Es gebe keine belastbaren Belege für den behaupteten Therapieerfolg. Reklameaussagen, die gesundheitsbezogen seien und im Heilmittelbereich besondere Erfolge versprechen würden, müssten aufgrund der erheblichen Gefahren für das hohe Schutzgut Gesundheit, richtig, eindeutig und klar formuliert sein. Dies sei hier nicht der Fall, so dass eine Irreführung der Verbraucher vorliege.