Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (hier. RBB) darf auf die Webseite eines privaten Online-Stromvergleichsrechner verlinken, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen, wenn es sich um eine rein redaktionelle Berichterstattung handelt (OLG Köln, Urt. v. 10.09.2021 - Az.: 6 U 51/21).
Der Kläger war ein Energieversorger, die Beklagte der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB).
Auf ihrer Webseite hatte sie einen Artikel "Service: Tipps zum Stromanbieter-Wechsel" veröffentlicht und dort auch einen Link auf die Webseite eines privaten Online-Stromvergleichsrechners verlinkt. Der Betreiber dieser verlinkten Webseite finanzierte sich durch entsprechende Affiliate-Links.
Der Kläger sah darin eine Schleichwerbung, da der Werbecharakter des RBB-Artikels nicht hinreichend deutlich werde.
Das OLG Karlsruhe folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab:
"Für die Annahme, dass die Absatzförderung im Vordergrund steht und nicht lediglich eine Information der angesprochenen Verkehrskreise erfolgt, kann eine übermäßig werbende Darstellung, die besondere Erwähnung bestimmter Unternehmen oder das Fehlen eines publizistischen Ansatzes sprechen, wobei eine Würdigung aller Umstände im Einzelfall zu erfolgen hat (...). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Presse ein weiter Spielraum bei Form und Inhalt ihrer Beiträge zusteht. Die Presse ist berechtigt, polemisch überspitze Äußerungen zu tätigen oder subjektiv zu berichten (...). Wenn ein Beitrag jede Objektivität vermissen lässt, spricht dies für eine gewerbliche Handlung (...)".
Und weiter:
"Nach diesen Grundsätzen liegt keine geschäftliche Handlung, sondern eine redaktionelle Berichterstattung vor.
Der angegriffene Artikel wird mit „Tipps zum Stromanbieter-Wechsel“ überschrieben und betrifft damit ein Thema aus dem Bereich des Verbraucherschutzes, über das die Antragsgegnerin als öffentliche Rundfunkanstalt berichtet. In der weiteren Zusammenfassung des Artikels wird die Intention des Artikels näher dargestellt. So weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei Preiserhöhungen des Strompreisanbieters ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Weiter wird dargestellt, dass es ein paar Dinge zu beachten gebe, wenn der Anbieter gewechselt werden solle. Insoweit verrate der Chefredakteur von (...) Tipps und Tricks.
Damit wird deutlich, dass die Berichterstattung durch G.de unterstützt wurde. Diese Unterstützung durch einen gewerblichen Dritten spricht zwar für die Annahme einer geschäftlichen Handlung.
Indes ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beitrag an sich sodann in erster Linie darüber berichtet, dass sich der Wechsel des Stromanbieters lohnen kann. Der Wechsel an sich wird beschrieben. Es wird auf Fragen wie Bonuszahlungen eingegangen und aus welchem Grund ein Tarif, der Bonuszahlungen vorsieht, problematisch sein kann. Weiter wird dargelegt, dass die Kosten für den Strompreis häufig im zweiten Vertragsjahr höher sind. Der Beitrag endet mit der Empfehlung, nicht ständig, aber durchaus öfter zu wechseln und auch Eltern oder Großeltern hierzu zu motivieren."