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Kategorie: Markenrecht

BGH: "Ready to Fuck" nicht als Marke eintragungsfähig

Die Wortfolge "Ready to fuck" ist nicht als Marke eintragungsfähig, da sie gegen die guten Sitten verstößt und somit nicht als Kennzeichen schutzfähig ist <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 02.10.2012 - Az.: I ZB 89/11).

Durch die Wortfolge werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über Gebühr verletzt. Es handle sich nicht um ein unverfängliche Aussage ohne sexuellen Bezug, bei der das Wort "Fuck" nur ein bestätigender Kraftausdruck sei.

Vielmehr werde die breite Masse die Aussage mit "bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs" übersetzen. Eine andere Interpretation sei abwegig. Zwar werde der werde der Begriff "fuck" zum Teil in Verbindung mit anderen Wörtern als kraftvolle, derbe Verstärkung einer Aussage benutzt. Er werde im Sinne von "verdammt" oder "Mist" verwendet und könne für Überraschung, Schmerz, Angst, Enttäuschung oder Ärger stehen. In Kombination mit anderen Wörtern könne der Begriff die Bedeutung von "Verpiss dich" (fuck off), "Was zum Teufel" (what the fuck), "Scheiß drauf" (fuck it), "Ich mach dich fertig" (I will fuck you) oder "Ich wurde ausgeraubt" (I was fucked) haben.

Diese Interpretationsmöglichkeiten kämen im vorliegenden Fall jedoch in Betracht, da die Aussage im Gesamtkontext zu betrachten sei.

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