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Kategorie: Onlinerecht

LG Flensburg: Adventskalender mit Erotikartikeln: Keine Pflicht zu weiteren Materialangaben

Bei Adventskalendern mit Erotik-Produkten reichen Materialangaben zur äußeren Schicht aus, wenn innere Bestandteile keinen Körperkontakt haben.

Bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln bedarf es keiner weitergehenden Angabe von Materialien (LG Flensburg, Urt. v. 08.01.2026 - Az. 8 O 91/24).

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verklagte eine Händlerin von Erotikartikeln. Die Beklagte verkaufte Adventskalender, die unter anderem Liebeskugeln und einen Panty-Vibrator mit Fernbedienung enthielten.

Der Kläger war der Meinung, die Beklagte müsse genauer angeben, aus welchen Materialien die innenliegenden Teile dieser Produkte bestehen würden. Außerdem verlangte er beim Panty-Vibrator Angaben wie Serien- oder Chargennummern zur besseren Identifizierung des Produkts. 

Das Gericht wies dies Klage jedoch vollständig ab.

Die vorhandenen Materialangaben seien ausreichend.

Bei den Liebeskugeln sei ein Kontakt mit dem innenliegenden Metallkern bei normaler Nutzung ausgeschlossen, da dieser durch Silikon und Kunststoff mehrfach geschützt sei. Ein Hinweis auf das Material des Kerns sei daher nicht erforderlich, um eine Gefährdung zu verhindern. 

Auch beim Panty-Vibrator bestehe keine Pflicht, das Material unter der Silikonschicht genauer zu beschreiben. Denn der Vibrator werde nicht in den Körper eingeführt, sondern nur aufgelegt. Das Material im Inneren werde erst zugänglich, wenn das Produkt zerstört werde.

Eine Gesundheitsgefahr durch die fehlenden Materialangaben sei daher nicht erkennbar.

Auch die fehlende Serien- oder Chargennummer führe nicht zum Erfolg der Klage, da auf der Verpackung eine Artikelnummer und ein EAN-Code (European Article Number) bzw. eine GTIN (Global Trade Item Number) angegeben sei. Diese würden für die Identifikation des Produkts ausreichen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Angaben zum Material des Panty-Vibrators wegen Verletzung von § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 ProdSG, § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 30 Nr. 2 LFGB oder Art. 5 GPSR. Eine Pflicht zur Angabe des unter der Silikonschicht befindlichen Materials besteht nicht. Ihre Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) stützt die Kammer auf den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zur Zusammensetzung des Produktes (§ 138 Abs. 3 ZPO) und auf die in der Verhandlung am 11.12.2025 durchgeführte Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Produkte (§§ 371f. ZPO).

Der Aufliegevibrator als Teil mit direktem Körperkontakt besteht aus einem ABS-Plastikgehäuse, in dem die Technik des Produktes geschützt verbaut ist. Dieser ABS-Korpus ist von einer geschlossenen 3 mm starken Silikonschicht umschlossen. Nur durch massive Krafteinwirkung und Zerstörung der Silikonummantelung gelangt man an den darunter liegenden Korpus aus Hartplastik (ABS). Dann allerdings ist das Gerät zerstört und zu einem bestimmungsgemäßen Einsatz nicht mehr geeignet. Zu möglichen Gesundheitsgefahren durch die Benutzung des Funkbedienteils des Panty-Vibrators, die Hinweispflichten begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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