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Kategorie: Onlinerecht

AG Plettenberg: Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme

Eine Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme, sondern stellt lediglich eine Bestätigung des getätigten Kundenauftrags nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312i.html _blank external-link-new-window>§ 312i BGB dar <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtliche-bewertung-der-amazon-bestellbestaetigung-amtsgericht-plettenberg-20171023 _blank external-link-new-window>(AG Plettenberg, Urt. v. 23.10.2017 - Az.: 1 C 219/17).

Das verklagte Unternehmen war ein Marketplace-Unternehmen auf Amazon. Die Klägerin bestellte auf der Online-Plattform bei der Beklagten und erhielt die übliche Bestellbestätigung von Amazon:

"Guten Tag, vielen Dank für Ihre Amazon.de Marketplace Bestellung bei (...). Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Ihr(e) Artikel versandt wurde(n).

Sie finden das voraussichtliche Lieferdatum weiter unten."

Am Ende der E-Mail stand ausdrücklich:

"Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde."

Die Ware wurde nicht ausgeliefert, da die Beklagte mitteilte, ihr Account sei gehackt worden, sie habe eine solche Ware gar nicht in ihrem Portfolio.

Die Klägerin meinte, es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen und klagte auf Lieferung.

Das Gericht wies die Klage ab. 

Die betreffende E-Mail sei lediglich eine Bestellbestätigung nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312i.html _blank external-link-new-window>§ 312i BGB, nicht mehr. Es fehle an dem Annahme-Erklärung, da ausdrücklich am Ende der Nachricht heiße:

"Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar."

Diese Regelung über den Vertragsschluss verstoße auch nicht gegen geltendes AGB-Recht. Denn durch die Bestimmung behalte sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vor, sondern regelte allein die Form der Angebotsannahme.

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